30.10.2008
Riester-Rente als Fonds-Rente
Seit einigen Jahren wird die private Altersvorsorge vom Staat gefördert. Diese staatliche Riester Förderung wird umgangssprachlich auch als Riester-Rente bezeichnet. Der Anleger erhält dabei auf seine getätigten Einzahlungen in bestimmte Sparverträge vom Staat noch einen “Bonus” in Form eines betragsmäßig begrenzten Zuschusses in der Höhe von 154 Euro bei Ledigen bzw. 308 Euro bei Verheirateten. Seit Beginn des Jahres 2008 lohnt sich die Riester Förderung ganz besonders für Eltern mit in diesem Jahr geborenen Kindern, hier stehen erstmals 300 Euro staatliche Riester-Förderung je Kind zur Verfügung.
Gesetzgeber macht Vorgaben für Riester-Rente
Diese Riester-Rente wird allerdings nicht für alle Produkte zur privaten Altersvorsorge gewährt, sondern die jeweiligen Finanzprodukte müssen bestimmte Kriterien erfüllen. Wurde daher anfangs fast nur private Rentenversicherung durch die Riester-Rente gefördert, so kann die Förderung inzwischen auch für bestimmte Banksparpläne, Immobilienbesitz oder auch für die Anlage in Investmentfons (Fonds-Rente) in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich kann man also festhalten, dass die Riester-Rente auch als Fonds-Rente in Anspruch genommen werden kann. Dieses funktioniert allerdings nur dann, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft für den bestimmten Fondsvertrag, in den der Kunde zur privaten Altersvorsorge einzahlt, zwei wesentliche Bedingungen erfüllt.
Anbieter einer Fonds-Rente muss eingezahlte Beiträge garantieren
Die gewählten Fondsverträge müssen zum einen “sicher” sein. Das bedeutet, die Fondsgesellschaft muss dem Anleger in schriftlicher Form garantieren, dass er am Ende der Laufzeit, also bei Beginn der Rentenzahlung aus dem Fondsvertrag, zumindest sein bisher eingezahlten Kapital wieder zurück erhält.
Kann die Fondsgesellschaft eine solche Garantie nicht geben, handelt es sich um ein so genanntes “nicht-riesterfähiges” Produkt. Die zweite Voraussetzung die erfüllt sein muss, damit die Fonds-Rente auch als Riester-Rente genutzt werden kann, ist die Tatsache, dass eine Rentenzahlung möglich sein muss. Der Kunde darf also bei Auszahlung des Guthabens nach Ablauf des Sparvertrages kein Kapitalwahlrecht haben, sondern die Auszahlung muss auch wirklich in Form einer monatlichen Rentenzahlung erfolgen.