Archiv für das Tag 'Auszahlungsplan'

Der DWS Vermögenssparplan Premium verbindet ratierliches Aktienfondssparen mit der Zusage das zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens der Betrag der vom Anleger eingezahlten Altersvorsorgebeiträge inklusive der eventuell berechtigten Zulagen zur Verfügung steht. Individuelles Management des Sparplan-Depots ermöglicht die Nutzung des Cost-Average-Effekts, bei dem weniger Fondsanteile bei hohen Notierungen, dafür automatisch mehr bei niedrigen Kursen gekauft werden um somit langfristig einen günstigen Einstiegspreis zu erzielen.

Wer möchte erhält mit Vermögenssparplan Riester-Förderung

Der empfohlene Mindestbeitrag liegt bei 25 € monatlich, wobei Beiträge prinzipiell in unbegrenzter Höhe ausführbar sind. Konzipiert wurde der Vertrag als Riester-Fondssparplan, ermöglicht aber auch die Einzahlung nicht förderungsberechtigter Beträge. Der Vertragsbeginn muss vor dem 54. Geburtstag des Anlegers erfolgen.

Bis zum 55. Geburtstag sind Zuzahlungen in unbegrenzter Höhe denkbar, danach nur bis zu Riester-Beitragsobergrenze. Während der Ansparphase sind Zuzahlungen oder die Erhöhung der laufenden Beiträge rechtzeitig zum Zahlungstermin möglich. Ebenso können bei Veränderungen der finanziellen Situation die Beiträge herab- oder ausgesetzt werden. Kapitalentnahmen während der Ansparphase des DWS Vermögenssparplan sowie die Kündigung vor dem 60. Lebensjahr sind durchführbar, wobei auf alle Erträge der persönliche Steuersatz entfällt, verbunden mit weiteren eventuellen Nachteilen.

Flexibler Beginn der Altersrente

Der Anleger kann den Beginn der Auszahlungsphase flexibel zwischen dem 60. Und 67. Lebensjahr wählen. Das Kapital bzw. ein Teil davon kann in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung abgerufen oder in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt werden. Zu beachten ist, das Kapital aus geförderten Beiträgen nur zu 30 % entnommen werden darf. Ein Teil des Habens wird direkt in eine Rentenversicherung, die ab dem 85. Lebensjahr mit der Auszahlung beginnt, eingezahlt. Ein Auszahlungsplan regelt bis zum 85. Lebensjahr die monatliche Auszahlung aus dem verbleibenden Guthaben.

Für ungeförderte Beiträge mit einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und Vollendung des 60. Lebensjahres gilt die hälftige Besteuerung der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz. Sowohl während der Ansparphase und dem Auszahlungsplan ist das Fondsguthaben vererbbar.

Vorab gesagt – dieser Beitrag handelt nicht von Fonds-Renten, sondern von regelmäßigen Auszahlungen, die Personen im Rentenalter wie auch alle anderen Jüngeren aus Fonds beziehen (können), sofern dies mit der Fondsgesellschaft so vereinbart ist. 

Das Ärgernis der Fondsbranche nahm bereits vor einigen Tagen seinen Lauf, als die Fortführung von Auszahlungsplänen trotz Schließung eben jener Immobilienfonds von Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kritisiert wurde. Es könne nicht sein, so die Meinung der Bundesanstalt, dass Fondsanteile nicht zurückgenommen würden, aber dennoch Auszahlungspläne aus diesen Fonds weiterhin bedient würden. Genauer betrachtet ist die BaFin Meinung gut nachvollziehbar, wenn mangels ausreichender Liquidität keine Anteile zurückgenommen werden, können auch keine monatlichen Entnahmen aus Auszahlungsplänen bedient werden. 

Die Diskussion beschädigt des Image von Immobilienfonds als sichere Anlage

Für die betroffenen Fondsgesellschaften wie auch für die Inhaber der Auszahlungspläne ist diese Meinung mehr als ärgerlich, zum Einen beschädigt es den Ruf der Immobilienfonds als sichere Anlage, die sich besonders zur Aufbesserung der Rente eignet, zum anderen bestreiten diejenigen, die über einen solchen Auszahlungsplan verfügen zum Teil ihrer Ruhestand aus den monatlich eingehenden Zahlungen. Nimmt man ihnen diese, fehlt die das Geld unmittelbar in der Haushaltskasse. So gesehen ist die Weigerung der Immobilienfonds die Auszahlungspläne ebenfalls ruhen zu lassen die beste Lösung für alle Beteiligte, auch wenn diese eigentlich unlogisch ist.

Zur Begründung führen die Fondsgesellschaften an, dass der jeweilige Auszahlungsplan bereits vor Schließung der Fonds eingerichtet worden sei und somit Forderungen gegenüber der Gesellschaft darstellen, die bereits bestanden als der Fonds schließen musste. Zum anderen ist die Zahl derer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen vergleichsweise gering, so dass das benötigte Budget durch Kapitalzuflüsse gedeckt sei. 

Auszahlungspläne stellen Ungleichbehandlung der Fondsbesitzer dar

Alle diese Gründe werden vermutlich nicht dazu führen, dass die BaFin einlenkt, da es sich um eine wissentliche Ungleichbehandlung der Fondsanteilseigner handelt. Es ist aber anzunehmen, dass sich Fondsgesellschaften eine Änderung ihres Regelwerks auferlegen werden um solchen Diskussion, die nur unnötig das Image der Anlageklasse schädigen, in Zukunft gar nicht erst stellen müssen.

Was hat das mit Fonds-Renten zu tun? Anders als Auszahlungspläne aus Investmentfonds, stellt die Fonds-Rente eine regelmäßige Auszahlung aus dem eigenen Anlagevermögen dar, welche nicht von Fondsschließungen beeinträchtigt werden kann. Auch wenn das Modell Fonds-Rente große Ähnlichkeiten mit einem Fonds Auszahlungsplan aufweist, so sind es aus gesetzlicher Sicht zwei völlig unterschiedlich zu behandelnde Rentenarten.